Satzung

A. Allgemeines

Fassung: 17.07.2009

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
„Verein für Gebrauchs – und Sporthunde Alzenau und Umgebung“ e. V (VGSH)
2. Sitz des Vereins ist: 63755 Alzenau, Am Rupprich.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschaffenburg unter VR 200196- 18.03.2009 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck im regionalen Wirkungskreis ist:
a) Die Erziehung und Pflege von Hunden aller Rassen und somit die Förderung des Gebrauchs- und Sporthundes als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit von Mensch und Tier.
b) Die Anleitung und Unterstützung von Hundehalter im Leistungs- und Freizeitsport auf allen Ebenen zum Schutzhund, Diensthund, Rettungshund, Hütehund, Wachhund, Begleithund, Sport- und Familienhund.
c) Förderung und Überwachung der Ausbildung, Haltung und Zucht im Einklang mit dem Tierschutz.
d) Aufklärung und Beratung bezüglich Kampfhunde (Eigenschaften und Haltung).
e) Die Pflege und Förderung der speziellen und allgemeinen Jugendarbeit.

2. Der Vereinszweck wird erreicht:
a) durch den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für jeden Bereich und seine Ziele, zum Nutzen für alle Mitgliedern und Ihren Hunden;
b) durch das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden mit Bereitstellung vom erforderlichen Übungsgeräten und Material;durch Vorträge in den regelmäßigen Versammlungen über Haltung, Aufzucht. Ernährung, Pflege und Ausbildung von kleinen und großen Hunderassen;
c) durch die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden – und Vereinsveranstaltungen;
d) mit Leistungsförderung durch entsprechende Prämierungen von Siegern und Platzierten bei Teilnahme an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen;
e) durch die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen mit und ohne Hund.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im
a) Der Verein schließt sich dem Hundesportverband Rhein- Main e.V. (HSVRM) mit Sitz in Offenbach a.M. an.
b) Die Bestimmungen der vom „Verband für das deutsche Hundewesen e.V.(VdH)“,dhv und HSVRM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erlassenen Satzungen und Ordnungen sind für den VGSH- Alzenau e.V. und seiner Mitglieder verbindlich, Verein und Miglieder erkennen die Vereinsstrafgewalt dieser Verbände an.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den 1. Vorsitzenden zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beitragsleistungen, Rechte und Pflichten

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Mitgliederordnung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie Aufnahmegebühr und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Migliederversammlung durch Beschluss.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungenen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung und während der Trainingszeiten zu benutzen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtvorstand
5. Änderung der Wohnungsanschrift ist dem Verein rechtzeitig mitzuteilen.
6. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die von derMitgliederversammlung festgesetzte Gemeinschaftsarbeit oder entsprechendes Ersatzgeld zu leisten.
7. Für jeden auf dem Übungsgelände befindlichen Hund, muss ein Nachweis über Haftpflichtversicherung und gültigen Impfschutz auf Verlangen erbracht werden.

§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§ 10 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
9. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;
2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
4. Wahl der Kassenprüfer;
5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
7. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
8. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

§ 13 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Kassierer,
d) dem Sportwart,
e) dem Jugendleiter,(bei Bedarf, bei min. 5 Jungendliche)
f) dem Schriftführer.
g) dem Platz- u. Gerätewart
2. Eine Personalunion ist zulässig bei mindestens drei ordentlichen Vorstandsmitglieder.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.
g) Vorbereitung für Vereinsordnungen(§ 20)

§ 15 Vorstand gem. § 26 BGB

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§ 18 Vereinsordnungen

1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Platzordnung

§ 19 Vereinsfinanzierung

1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich der Hundeausbildung
b) Zuschüsse der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Mitgliedsbeiträge
d) Spenden
e) Steuerpflichtige wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.(Veranstaltungen, Übungsbetrieb usw.)

§ 20 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

F. Schlussbestimmungen


§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Alzenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 21.12.2008 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen oder Vereinbarungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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